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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstvorschrift der Gendarmerieinstruktion (GDI), mit der in zeitlicher Nähe zum Dienstantritt der Genuss von Alkohol grundsätzlich verboten wird, ist als (generelle) Weisung zu qualifizieren (Hinweis E 13. 10. 1994, 94/09/0056, E 06. 06. 2001, 98/09/0347). Gleiches gilt auch für die Richtlinie für das Fahrzeugwesen der österreichischen Bundesgendarmerie, nach der vor dem Antritt einer angeordneten oder zu erwartenden Fahrt jeglicher Alkoholgenuss verboten wird, sodass sichergestellt ist, dass bei Dienstantritt die Dienstfähigkeit (bei Kraftfahrern die Nüchternheit) gegeben ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung dieser Weisungen ist es nicht entscheidend, dass festgestellt wird, welche Menge an alkoholischen Getränken der Disziplinarbeschuldigte (ein Gendarmeriebeamter) vor seinem Dienstantritt insgesamt getrunken hat, steht nach seinen eigenen Angaben doch unbestritten fest, dass er an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Zeitraum (bis 1,5 Stunden vor Dienstantritt) an einem bestimmten Ort Alkohol konsumierte. Weiters hat er bei seinem verspäteten Dienstantritt Symptome aufgewiesen, die eindeutig in die Richtung einer Alkoholisierung weisen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090118.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013