RS Vwgh 2002/9/3 2001/09/0061

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litc idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Dass die Ermöglichung der Prostitution generell der Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dient, kann nicht gesagt werden. Mit dem Hinweis auf die gesundheitlich kontrollierte Tätigkeit der beantragten Ausländerin (Zurückdrängen der Geheimprostitution) kann weder ein qualifiziertes noch ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an deren Beschäftigung dargelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090061.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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