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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;Rechtssatz
Dass die Ermöglichung der Prostitution generell der Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dient, kann nicht gesagt werden. Mit dem Hinweis auf die gesundheitlich kontrollierte Tätigkeit der beantragten Ausländerin (Zurückdrängen der Geheimprostitution) kann weder ein qualifiziertes noch ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an deren Beschäftigung dargelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090061.X01Im RIS seit
22.10.2002