RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0022

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §125a Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Recht des Disziplinarbeschuldigten, gemäß § 124 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 ein Senatsmitglied ohne Angaben von Gründen abzulehnen, setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus und kann daher jedenfalls vor dem Hintergrund des § 125a Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht kommen, wenn die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchführt, sondern in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090022.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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