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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §124 Abs3;Rechtssatz
Das Recht des Disziplinarbeschuldigten, gemäß § 124 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 ein Senatsmitglied ohne Angaben von Gründen abzulehnen, setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus und kann daher jedenfalls vor dem Hintergrund des § 125a Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht kommen, wenn die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchführt, sondern in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090022.X01Im RIS seit
18.10.2002