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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
"Dienstplan" bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (Hinweis E 27. 11. 1996, 95/12/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090118.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013