RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0118

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;

Rechtssatz

"Dienstplan" bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (Hinweis E 27. 11. 1996, 95/12/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090118.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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