RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0152

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde die beschuldigte Professorin - mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Anschuldigung - von "den übrigen Anschuldigungspunkten" (des Verhandlungsbeschlusses) frei gesprochen. Diesen Freispruch hat die Disziplinaroberkommission nach der Spruchgestaltung des zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in der Form einer "Maßgabebestätigung" inhaltlich übernommen. Die Disziplinaroberkommission hat den auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Schuldspruch der Disziplinarkommission erster Instanz nicht bestätigt, sondern dazu im Berufungsbescheid in der Begründung ausgeführt, dass der Beschuldigten diese Anschuldigung zu Unrecht angelastet worden sei. Die mit dem Spruch des Berufungsbescheides erfolgte "Maßgabebestätigung" erweist sich inhaltlich als Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches in einen Freispruch, womit die Anschuldigungspunkte des Verhandlungsbeschlusses allerdings zur Gänze - im Sinne eines gänzlichen Freispruches - verbraucht worden sind.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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