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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde die beschuldigte Professorin - mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Anschuldigung - von "den übrigen Anschuldigungspunkten" (des Verhandlungsbeschlusses) frei gesprochen. Diesen Freispruch hat die Disziplinaroberkommission nach der Spruchgestaltung des zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in der Form einer "Maßgabebestätigung" inhaltlich übernommen. Die Disziplinaroberkommission hat den auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Schuldspruch der Disziplinarkommission erster Instanz nicht bestätigt, sondern dazu im Berufungsbescheid in der Begründung ausgeführt, dass der Beschuldigten diese Anschuldigung zu Unrecht angelastet worden sei. Die mit dem Spruch des Berufungsbescheides erfolgte "Maßgabebestätigung" erweist sich inhaltlich als Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches in einen Freispruch, womit die Anschuldigungspunkte des Verhandlungsbeschlusses allerdings zur Gänze - im Sinne eines gänzlichen Freispruches - verbraucht worden sind.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X03Im RIS seit
18.10.2002