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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §87 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0133 E 5. April 1990 VwSlg 13169 A/1990 RS 6 (hier betreffend das Krnt DienstrechtsG 1994)Stammrechtssatz
Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0100).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090038.X02Im RIS seit
22.10.2002