RS Vwgh 2002/9/3 2001/09/0038

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §85;
DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0133 E 5. April 1990 VwSlg 13169 A/1990 RS 6 (hier betreffend das Krnt DienstrechtsG 1994)

Stammrechtssatz

Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0100).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090038.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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