RS Vwgh 2002/9/3 2002/03/0072

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0073

Rechtssatz

Ausführungen zur Parteistellung u.a. eines Eigentümers einer von einem Eisenbahnbauvorhaben betroffenen Liegenschaft bzw. eines sonst dinglich Berechtigten im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren. Weiters Ausführungen dazu, dass eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191). Sofern sich die Beschwerdeführerinnen (eine an einem vom Eisenbahnbauvorhaben betroffenen Grundstück dinglich Berechtigte und eine Eigentümerin eines solchen Grundstückes) in diesem Zusammenhang ganz allgemein auf Immissionen und Emissionen des Vorhabens ihnen und ihren Arbeitnehmern gegenüber berufen, ist ins Treffen zu führen, dass sich derartige Einwendungen (Hinweis E 20.9.1995, 95/03/0069) auf keine subjektiven öffentlichen Rechte beziehen, weil sie nicht auf einer aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsenen Rechtsstellung beruhen. Derartige Einwendungen können auch im Hinblick auf allfällige nach dem Konzessionsverfahren und nach Schluss der Verhandlung im Bauverfahren vorgenommene Korrekturen und Ergänzungen des Projektes keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß dem EisenbahnG betreffen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030072.X05

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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