Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Bei der Heranziehung der beiden Ausländer zu Arbeiten, die von der vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer vertretenen GmbH auszuführen waren, wurde eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG begründet, weil die beiden Ausländer im gegenständlichen Fall in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser GmbH verwendet wurden, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet (Hinweis E 26.9.1991, Zl. 90/09/0190, zum Begriff der Beschäftigung nach dem AuslBG). Bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im genannten Sinn obliegt es dem Beschäftiger, sich selbst darüber zu informieren, ob hinsichtlich der zu beschäftigenden Ausländer die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen nach dem AuslBG vorliegen; es darf hiebei nicht auf allenfalls in Verträgen mit anderen Dienstgebern eingearbeitete Klauseln vertraut werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090058.X01Im RIS seit
05.11.2002