RS Vwgh 2002/9/3 2002/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Heranziehung der beiden Ausländer zu Arbeiten, die von der vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer vertretenen GmbH auszuführen waren, wurde eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG begründet, weil die beiden Ausländer im gegenständlichen Fall in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser GmbH verwendet wurden, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet (Hinweis E 26.9.1991, Zl. 90/09/0190, zum Begriff der Beschäftigung nach dem AuslBG). Bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im genannten Sinn obliegt es dem Beschäftiger, sich selbst darüber zu informieren, ob hinsichtlich der zu beschäftigenden Ausländer die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen nach dem AuslBG vorliegen; es darf hiebei nicht auf allenfalls in Verträgen mit anderen Dienstgebern eingearbeitete Klauseln vertraut werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090058.X01

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten