RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
Land- und forstw BundesschulG 1966 §1 Abs2;
SchUG 1986 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorwurf, die beschuldigte Professorin habe den Unterricht pflichtwidrig gestaltet, ist an den dem Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 SchUG hinsichtlich der Unterrichtsarbeit auferlegten Pflichten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf die einem Lehrer zukommende besondere Verantwortung, aber auch auf seine pädagogische Freiheit, insbesondere seinen im Unterricht regelmäßig verbleibenden Spielraum für die Ausübung seines Amtes zu verweisen (Hinweise E 15. 03. 2000, 97/09/0182, E 03. 07. 2000, 2000/09/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X06

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten