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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Vorwurf, die beschuldigte Professorin habe den Unterricht pflichtwidrig gestaltet, ist an den dem Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 SchUG hinsichtlich der Unterrichtsarbeit auferlegten Pflichten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf die einem Lehrer zukommende besondere Verantwortung, aber auch auf seine pädagogische Freiheit, insbesondere seinen im Unterricht regelmäßig verbleibenden Spielraum für die Ausübung seines Amtes zu verweisen (Hinweise E 15. 03. 2000, 97/09/0182, E 03. 07. 2000, 2000/09/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X06Im RIS seit
18.10.2002