RS Vfgh 2004/6/9 B1510/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GemeindeärzteG 1977 §15, §53

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Feststellungsbegehrens eines Gemeindearztes hinsichtlich seiner Dienstpflichten und Bezüge; Willkür durch Unterlassen einer differenzierenden rechtlichen Begründung

Rechtssatz

Nach detailreicher Wiedergabe des Sachverhalts hat die Behörde die Abweisung des Feststellungsbegehrens damit begründet, dass "über 'die Anerkennung bestehender vertraglicher Vereinbarungen' in diesem hoheitlichen Verfahren nicht abgesprochen werden kann, sondern vielmehr bezüglich vertraglicher Vereinbarungen der Zivilrechtsweg zu beschreiten ist". (siehe jedoch die Vorentscheidung des VfGH zum Nö GemeindeärzteG VfSlg 16362/2001 zur Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens).

Sie unterließ hinsichtlich der übrigen - als einen maßgebenden Teil zu qualifizierenden - Feststellungsbegehren jede weitere rechtliche Begründung und hat die Vorstellung ihrem gesamten Inhalt nach als unbegründet abgewiesen. Dass sichtlich in der Gegenschrift versucht worden ist, die vom Feststellungsbegehren erfasste Abgrenzung vorzunehmen, kann den Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Bescheidbegründung, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Dienstpflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1510.2003

Dokumentnummer

JFR_09959391_03B01510_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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