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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,-- bis 25.000,-- zu verfügen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein sowie kein Vermögen zu besitzen. Ob die daraus vom UVS gezogene Schlussfolgerung auf überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse tatsächlich zutrifft, oder ob eher von einem durchschnittlichen Einkommen zu sprechen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn der UVS bei der Strafbemessung das vom Beschuldigten selbst angegebene Einkommen zu Grunde legt und im Übrigen - rechtmäßig - weder vom Vorliegen von Milderungs- noch von Erschwerungsgründen ausgeht. Bei dieser Sachlage wäre - bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-
- (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) - die Ausmessung der verhängten Strafe mit S 10.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen je beschäftigtem Ausländer auch bei der Einschätzung seines Einkommens als bloß durchschnittlich nicht rechtswidrig gewesen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090017.X04Im RIS seit
22.10.2002