RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,-- bis 25.000,-- zu verfügen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein sowie kein Vermögen zu besitzen. Ob die daraus vom UVS gezogene Schlussfolgerung auf überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse tatsächlich zutrifft, oder ob eher von einem durchschnittlichen Einkommen zu sprechen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn der UVS bei der Strafbemessung das vom Beschuldigten selbst angegebene Einkommen zu Grunde legt und im Übrigen - rechtmäßig - weder vom Vorliegen von Milderungs- noch von Erschwerungsgründen ausgeht. Bei dieser Sachlage wäre - bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-

- (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) - die Ausmessung der verhängten Strafe mit S 10.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen je beschäftigtem Ausländer auch bei der Einschätzung seines Einkommens als bloß durchschnittlich nicht rechtswidrig gewesen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090017.X04

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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