RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0411

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten auf der ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich mitgeführte und vorgelegte CEMT-Genehmigung weist auf der ersten Seite drei Rundstempel im Durchmesser von jeweils 2 cm mit der Aufschrift CEMT auf. In einem dieser Rundstempel befindet sich ein ins Auge fallendes durchgestrichenes "A" - daneben auch je ein durchgestrichenes "I" und "GR" -, zudem werden die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert. Dem Beschuldigten hätte daher auffallen müssen, dass es sich um einen Hinweis für eine Fahrt durch Österreich (bwz. Italien und Griechenland) handelte, nämlich dass die CEMT-Genehmigung für Österreich (bzw. Italien und Griechenland) nicht gültig war. Wenn sich der Beschuldigte über die Bedeutung der sich auf der Urkunde befindenden Stampiglien nicht im Klaren war, wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den dazu berufenen Einrichtungen über deren Bedeutung zu erkundigen. Dass er diesen Urkundeninhalt jedoch hinterfragt hätte, macht er nicht geltend. Es liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030411.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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