Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die vom Beschuldigten auf der ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich mitgeführte und vorgelegte CEMT-Genehmigung weist auf der ersten Seite drei Rundstempel im Durchmesser von jeweils 2 cm mit der Aufschrift CEMT auf. In einem dieser Rundstempel befindet sich ein ins Auge fallendes durchgestrichenes "A" - daneben auch je ein durchgestrichenes "I" und "GR" -, zudem werden die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert. Dem Beschuldigten hätte daher auffallen müssen, dass es sich um einen Hinweis für eine Fahrt durch Österreich (bwz. Italien und Griechenland) handelte, nämlich dass die CEMT-Genehmigung für Österreich (bzw. Italien und Griechenland) nicht gültig war. Wenn sich der Beschuldigte über die Bedeutung der sich auf der Urkunde befindenden Stampiglien nicht im Klaren war, wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den dazu berufenen Einrichtungen über deren Bedeutung zu erkundigen. Dass er diesen Urkundeninhalt jedoch hinterfragt hätte, macht er nicht geltend. Es liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030411.X01Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009