RS Vfgh 2004/6/9 B414/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Präsidentender Ärztekammer; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofesmangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes

Rechtssatz

Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich darin, den Rechtsanwalt der nunmehrigen Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass von einer finanziellen Unterstützung für ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Ärztekammer für Kärnten abgesehen wird. Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung der Organe der Ärztekammer für Kärnten erläutert. Weder der Inhalt dieses Schreibens noch die darin gewählte Formulierung erlauben die Annahme, dass die Ärztekammer für Kärnten einen Bescheid erlassen wollte. Hiezu kommt, dass das Schreiben, gegen das Beschwerde erhoben wurde, nicht die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, sondern ihren Rechtsanwalt informieren sollte.

Entscheidungstexte

  • B 414/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2004 B 414/04

Schlagworte

Ärztekammer, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B414.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten