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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Präsidentender Ärztekammer; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofesmangels Vorliegen eines tauglichen AnfechtungsgegenstandesRechtssatz
Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich darin, den Rechtsanwalt der nunmehrigen Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass von einer finanziellen Unterstützung für ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Ärztekammer für Kärnten abgesehen wird. Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung der Organe der Ärztekammer für Kärnten erläutert. Weder der Inhalt dieses Schreibens noch die darin gewählte Formulierung erlauben die Annahme, dass die Ärztekammer für Kärnten einen Bescheid erlassen wollte. Hiezu kommt, dass das Schreiben, gegen das Beschwerde erhoben wurde, nicht die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, sondern ihren Rechtsanwalt informieren sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärztekammer, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B414.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009