RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Der Beschuldigte bringt vor, dass in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses aufscheine, dass eine Berufung "schriftlich, telegraphisch oder mündlich oder per Telefax" einzubringen sei und er daher der festen Überzeugung gewesen sei, dass seine telefonische Mitteilung, die naturgemäß mündlich erfolgt sei, der erwähnten mündlichen Einbringung entspreche, zumal er anlässlich des Telefonates nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass dem nicht so sei. Da der Inhalt der oben zitierten Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hätte es einer weiteren Belehrung aus der Sicht des § 13a AVG nicht bedurft (Hinweis E 22.3.1995, 94/03/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030213.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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