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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ob die Kritik eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090212.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014