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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 6Stammrechtssatz
Eine teilweise Verurteilung bei teilweisem Freispruch läßt das Gesetz in Ansehung eines als Einheit anzusehenden Verhaltens nicht zu. Deshalb ist es rechtens ausgeschlossen, daß etwa hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch und ein Freispruch wegen teilweise erfolgter unrichtiger rechtlicher Qualifikation erfolgen könnte. Ein Freispruch kann nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluß abgegrenzte Tat, nicht aber mit Rücksicht auf ihre rechtliche Beurteilung gefällt werden. Der Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist - ebenso wie im allgemeinen Strafrecht (Hinweis SST 6/30, 10/79, 32/20, 35/55, EvBl 1972/277 uam) - rechtens unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X01Im RIS seit
18.10.2002