RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Eine teilweise Verurteilung bei teilweisem Freispruch läßt das Gesetz in Ansehung eines als Einheit anzusehenden Verhaltens nicht zu. Deshalb ist es rechtens ausgeschlossen, daß etwa hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch und ein Freispruch wegen teilweise erfolgter unrichtiger rechtlicher Qualifikation erfolgen könnte. Ein Freispruch kann nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluß abgegrenzte Tat, nicht aber mit Rücksicht auf ihre rechtliche Beurteilung gefällt werden. Der Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist - ebenso wie im allgemeinen Strafrecht (Hinweis SST 6/30, 10/79, 32/20, 35/55, EvBl 1972/277 uam) - rechtens unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090152.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten