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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten insbesondere dahingehend geprüft werden müssen, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090212.X04Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014