Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Ein - eine Transitfahrt durchführender - Lenker muss sich zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften informieren (Hinweis E 7.6.2000, 2000/03/0014). Von daher ist das Vorbringen nicht zielführend, der Beschuldigte sei ein äußerst genauer und umsichtiger Fahrer, der sich bisher noch keine Fahrlässigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, und die Behörde (daher) zumindest zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass im Beschwerdefall die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG geboten gewesen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030415.X01Im RIS seit
18.10.2002