RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0415

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §20;
VStG §21;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein - eine Transitfahrt durchführender - Lenker muss sich zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften informieren (Hinweis E 7.6.2000, 2000/03/0014). Von daher ist das Vorbringen nicht zielführend, der Beschuldigte sei ein äußerst genauer und umsichtiger Fahrer, der sich bisher noch keine Fahrlässigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, und die Behörde (daher) zumindest zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass im Beschwerdefall die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG geboten gewesen wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030415.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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