TE Vfgh Beschluss 2005/10/21 B1282/05

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des F H, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. August 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 18. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§24 Abs1 Z1 iVm. 25 Abs1 und Abs3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, E und F für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß §29 Abs3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. April 2004 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 und Abs2 Z4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB verurteilt worden sei. Seine Nichtigkeitsbeschwerde sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Dezember 2004 abgewiesen worden. Aufgrund der gegebenen Umstände besitze er die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gab mit Bescheid vom 31. August 2005 der Berufung dahingehend Folge, "als der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Entziehungsdauer von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Berufungsbescheides zu berechnen ist. Weiters hat der Satz 'Gemäß §29 Abs3 FSG 1997 haben Sie den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.'

ersatzlos zu entfallen".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nicht vor: Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Des Weiteren stehe die von der Erstbehörde aufgestellte Prämisse - die auch vom Unanhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich übernommen wurde -, wonach er "bis zum Ablauf von knapp 27 Monaten nach seiner letzten einschlägigen Tatbegehung als verkehrsunzuverlässig anzusehen wäre, weder im Einklang mit der Sachlage noch im besonderen mit der für vergleichbare Anlassfälle längst höchstgerichtlich ausjudizierten Rechtslage". Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bis zu einem Zeitpunkt, der nach dem 25. Oktober 2005 liege, verstoße gegen das Gesetz.

Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an. Er unterlässt es aber darzutun, inwiefern die Ablieferung seines Führerscheins in seinem konkreten Fall einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG nicht möglich.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1282.2005

Dokumentnummer

JFT_09948979_05B01282_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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