Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) im Spruch eines Strafbescheides Feststellungen über das Nichtvorliegen von sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aller nur denkbaren Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe aufnimmt.