RS Vwgh 2002/9/3 2000/03/0079

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TWG 1929 §1 Abs1 Z3 idF 1997/I/100;
TWG 1929 §1 idF 1997/I/100;
TWG 1929 §1a idF 1997/I/100;

Rechtssatz

Die Mitbenutzung an Anlagen in einem Gebäude gemäß § 1a TWG ist im öffentlichen Interesse gelegen. Die im TWG geregelten Leitungs- und Mitbenutzungsrechte (auch soweit sie sich auf Anlagen im Inneren eines Gebäudes beziehen) dienen dem in § 1 Abs. 2 Z. 2 TKG verankerten Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes auf den Märkten der Telekommunikation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030079.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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