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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §84 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0147 E 17. Jänner 1991 RS 3 (hier betreffend das Krnt DienstrechtsG 1994)Stammrechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090038.X01Im RIS seit
22.10.2002