RS Vwgh 2002/9/3 2001/09/0038

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §85;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0147 E 17. Jänner 1991 RS 3 (hier betreffend das Krnt DienstrechtsG 1994)

Stammrechtssatz

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090038.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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