RS Vwgh 2002/9/3 2002/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0073

Rechtssatz

Im Rahmen der gemäß § 35 Abs. 3 EisenbahnG gebotenen Interessenabwägung können Parteien des eisenbahnrechtlichen Verfahrens geltend machen, dass das in Aussicht genommene Projekt in anderer, für den betroffenen Grundstückseigentümer und Beschwerdeführer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. Das gegenständliche Vorbringen der Bf. stellt aber nicht eine derartige Einwendung dar, das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen Variante durchzuführen, sondern betrifft ein anderes Projekt (hier: alternative Trasse, die die Bf. weniger beeinträchtigen würde). Die belangte Behörde hat zutreffend den Vorteil für die Öffentlichkeit, der aus dem verfahrensgegenständlichen Projekt resultiert, mit den aus diesem Projekt resultierenden Nachteilen abgewogen, eine solche Abwägung hat nicht in Bezug auf ein anderes Projekt zu erfolgen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030072.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten