RS Vwgh 2002/9/3 99/03/0335

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Liegt auf Grund bestimmter Umstände jedenfalls eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht täglich, sondern nur 3 bis 4 Mal wöchentlich bei seiner Lebensgefährtin nächtigt, die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu widerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030335.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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