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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass jedenfalls die gegenständliche Entfernung der Humusdecke eine mit der Gewinnung im engeren Sinn zusammenhängende vorbereitende Tätigkeit darstellt. Aus den Gesetzesmaterialien (BlgNR 1428 und Zu 1428, XX. GP, 75) kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber jedenfalls den "Aufschluss" als vom Begriff des "Gewinnens" umfasst wissen wollte. Soll der "Aufschluss" (als "ähnlich") auch für den Tagbau gelten, so wird darunter wohl allgemein ein solcher Eingriff in die Erdkruste zu verstehen sein, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder frei gesetzt (abgebaut) - also im engeren Sinn gewonnen - werden können. Es sollen also jene Teile der Erdkruste über dem Vorkommen (fortlaufend) abgeräumt werden können, um dieses für den Abbau zugänglich zu machen. Derart kommt es auf den jeweiligen Bodenaufbau (über der Lagerstätte liegendes Gestein und/oder Humus etc.) nicht an. Aus den gleichen Überlegungen kommt es auf das (geringe) flächen- und raummäßige Ausmaß der Humusbewegung für deren Qualifizierung als vorbereitende Tätigkeit nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X02Im RIS seit
07.11.2002