RS Vwgh 2002/9/4 2001/04/0120

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §1 Z2;
MinroG 1999 §178 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass jedenfalls die gegenständliche Entfernung der Humusdecke eine mit der Gewinnung im engeren Sinn zusammenhängende vorbereitende Tätigkeit darstellt. Aus den Gesetzesmaterialien (BlgNR 1428 und Zu 1428, XX. GP, 75) kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber jedenfalls den "Aufschluss" als vom Begriff des "Gewinnens" umfasst wissen wollte. Soll der "Aufschluss" (als "ähnlich") auch für den Tagbau gelten, so wird darunter wohl allgemein ein solcher Eingriff in die Erdkruste zu verstehen sein, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder frei gesetzt (abgebaut) - also im engeren Sinn gewonnen - werden können. Es sollen also jene Teile der Erdkruste über dem Vorkommen (fortlaufend) abgeräumt werden können, um dieses für den Abbau zugänglich zu machen. Derart kommt es auf den jeweiligen Bodenaufbau (über der Lagerstätte liegendes Gestein und/oder Humus etc.) nicht an. Aus den gleichen Überlegungen kommt es auf das (geringe) flächen- und raummäßige Ausmaß der Humusbewegung für deren Qualifizierung als vorbereitende Tätigkeit nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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