RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0063

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0275 E 29. Mai 1990 RS 3 (hier betreffend § 77 Abs 1 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen iSd

§ 77 Abs 1 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040063.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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