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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002, G 184/02, § 8 NÖ VergabeG 1995 idF LGBl. 7200-3 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft trete. Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung von § 8 NÖ VergabeG 1995 bildet, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, dass sie ihn auf die aufgehobene Norm stützte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040105.X01Im RIS seit
29.10.2002