RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0066

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E059 EGV Art59;
11997E049 EG Art49;
61989CJ0154 Kommission / Frankreich;
61989CJ0180 Kommission / Italien;
61989CJ0198 Kommission / Griechenland;
61992CJ0375 Kommission / Spanien;
BefNwV Fremdenführergewerbe 1993;
EURallg;
GewO 1994 §124 Z6;
GewO 1994 §137 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §373d;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das allgemeine Interesse an der Aufwertung historischer Reichtümer und an der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes ein zwingender Grund sein kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt; vgl. die Urteile des EuGH vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709), und C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727), sowie vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92 (Kommission/Königreich Spanien, Slg. 1994, I-923). Wie jedoch in dieser Rechtsprechung weiters ausgeführt wird, geht es über das hinaus, was zum Schutz dieses Interesses notwendig ist, wenn für die Tätigkeit des Fremdenführers, der eine Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedsstaat begleitet, der Besitz eines "Gewerbeausweises" verlangt wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0154 Kommission / Frankreich
EuGH 61989J0180 Kommission / Italien
EuGH 61989J0198 Kommission / Griechenland
EuGH 61992J0375 Kommission / Spanien

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X04

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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