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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E059 EGV Art59;Rechtssatz
Die Argumentationsführung in einem Erlass, wonach die Ausübung der Fremdenführertätigkeiten in Österreich eine eingehende Kenntnis und Vertrautheit mit den für Österreich charakteristischen lokalen, kulturellen und ethnischen Gegebenheiten voraussetze, weshalb dem sich daraus für den Fremdenführer ergebenden Anforderungsprofil nur durch einen in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden, der den spezifisch auf Österreich zugeschnittenen Befähigungsnachweis erbringe, in zufrieden stellendster Weise Rechnung getragen werden könne, ist gerade jene, die der EuGH in Bezug auf Fremdenführer, die mit einer Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedsstaat einreisen, verworfen hat (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnummern 17 - 21).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0154 Kommission / FrankreichSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X03Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011