RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0066

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E059 EGV Art59;
11997E049 EG Art49;
61989CJ0154 Kommission / Frankreich;
61989CJ0180 Kommission / Italien;
61989CJ0198 Kommission / Griechenland;
61992CJ0375 Kommission / Spanien;
BefNwV Fremdenführergewerbe 1993;
EURallg;
GewO 1994 §124 Z6;
GewO 1994 §137 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §373d;

Rechtssatz

Die Argumentationsführung in einem Erlass, wonach die Ausübung der Fremdenführertätigkeiten in Österreich eine eingehende Kenntnis und Vertrautheit mit den für Österreich charakteristischen lokalen, kulturellen und ethnischen Gegebenheiten voraussetze, weshalb dem sich daraus für den Fremdenführer ergebenden Anforderungsprofil nur durch einen in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden, der den spezifisch auf Österreich zugeschnittenen Befähigungsnachweis erbringe, in zufrieden stellendster Weise Rechnung getragen werden könne, ist gerade jene, die der EuGH in Bezug auf Fremdenführer, die mit einer Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedsstaat einreisen, verworfen hat (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnummern 17 - 21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0154 Kommission / Frankreich
EuGH 61989J0180 Kommission / Italien
EuGH 61989J0198 Kommission / Griechenland
EuGH 61992J0375 Kommission / Spanien

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X03

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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