RS Vfgh 2004/6/11 B992/03 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §7
Tir GVG 1996 §8, §26

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission als zweitinstanzlicher Behörde über den Verfall einer Kaution anstelle der zuständigen erstinstanzlichen Bezirks-Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Aus der allgemeinen Aussage §8 Tir GVG 1996 entspreche weitgehend dem §7 Tir GVG 1983 kann nicht geschlossen werden, dass der Entfall des Halbsatzes "die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat" (bereits in §8 Tir GVG 1993) am Inhalt der Zuständigkeitsbestimmung welche Instanz dazu berufen ist, den Eintritt des Verfalls der Kaution festzustellen, nichts geändert hat. Ein solches Verständnis, wie es die belangte Behörde vertritt, würde auch auf Grund des Wortlautes des §8 Abs2 Tir GVG 1996 zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit betreffend die Zuständigkeit führen. Der Satz "Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen." in §8 Abs2 Tir GVG 1996 kann in Zusammenschau mit §26 leg cit nur so verstanden werden, dass die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke den Eintritt des Verfalls der Kaution mit Bescheid festzustellen hat. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der dadurch bewirkte Instanzenzug zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt.

Entscheidungstexte

  • B 992/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2004 B 992/03 ua

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B992.2003

Dokumentnummer

JFR_09959389_03B00992_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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