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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission als zweitinstanzlicher Behörde über den Verfall einer Kaution anstelle der zuständigen erstinstanzlichen Bezirks-GrundverkehrskommissionRechtssatz
Aus der allgemeinen Aussage §8 Tir GVG 1996 entspreche weitgehend dem §7 Tir GVG 1983 kann nicht geschlossen werden, dass der Entfall des Halbsatzes "die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat" (bereits in §8 Tir GVG 1993) am Inhalt der Zuständigkeitsbestimmung welche Instanz dazu berufen ist, den Eintritt des Verfalls der Kaution festzustellen, nichts geändert hat. Ein solches Verständnis, wie es die belangte Behörde vertritt, würde auch auf Grund des Wortlautes des §8 Abs2 Tir GVG 1996 zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit betreffend die Zuständigkeit führen. Der Satz "Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen." in §8 Abs2 Tir GVG 1996 kann in Zusammenschau mit §26 leg cit nur so verstanden werden, dass die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke den Eintritt des Verfalls der Kaution mit Bescheid festzustellen hat. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der dadurch bewirkte Instanzenzug zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B992.2003Dokumentnummer
JFR_09959389_03B00992_2_01