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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 7 (hier betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nach § 178 Abs. 1 MinroG)Stammrechtssatz
Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X06Im RIS seit
07.11.2002