RS Vwgh 2002/9/4 2001/04/0120

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs2;
MinroG 1999 §178 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 7 (hier betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nach § 178 Abs. 1 MinroG)

Stammrechtssatz

Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X06

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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