RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982;

Rechtssatz

Die Anführung des Wortes "erlaubte" in der Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit ("Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen") bringt lediglich die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit durch den Anmeldenden zum Ausdruck, besagt aber nichts über den tatsächlichen Umfang dieser Tätigkeit (vgl. das hg. E vom 25.2.2002, Zl. 2002/04/0002, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040115.X02

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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