Index
L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Anführung des Wortes "erlaubte" in der Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit ("Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen") bringt lediglich die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit durch den Anmeldenden zum Ausdruck, besagt aber nichts über den tatsächlichen Umfang dieser Tätigkeit (vgl. das hg. E vom 25.2.2002, Zl. 2002/04/0002, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040115.X02Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011