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E6CNorm
61992CC0375 Kommission / Spanien Schlussantrag;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde meint, im Hinblick auf die §§ 373c und d GewO 1994, womit eine objektive Feststellung darüber ermöglicht werde, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesem zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinige, entspreche Österreich dem Gemeinschaftsrecht und der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, so kommt es darauf im Beschwerdefall nicht an: Es geht im Beschwerdefall nicht um die Frage der Zugangsvoraussetzungen zum Fremdenführerberuf, sondern darum, ob die Tragweite des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung (für das Fremdenführergewerbe) als solchem mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Dezember 1993, Kommission/Königreich Spanien, Slg. 1994, I- 923, Randnummer 38).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992C0375 Kommission / Spanien SchlussantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X06Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011