RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0079

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 83/02-8, aus, dass § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG) LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall bildet den Anlassverfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040079.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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