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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 83/02-8, aus, dass § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG) LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall bildet den Anlassverfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040079.X01Im RIS seit
05.12.2002