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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E059 EGV Art59;Rechtssatz
Wie der EuGH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C- 180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709), und C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727), sowie im Urteil vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92 (Kommission/Königreich Spanien, Slg. 1994, I-923), festgestellt hat, verstößt ein Mitglied gegen seine Verpflichtung aus Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG), wenn er für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, die mit einer Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedsstaat anreisen, den Besitz eines Berufsausweises verlangt, dessen Erteilung eine bestimmte durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisende Qualifikation voraussetzt, wenn diese Dienstleistungen darin bestehen, die betreffenden Touristen an anderen Orten zu führen als in Museen oder an Geschichtsdenkmälern, die nur mit einem spezialisierten berufsmäßigen Fremdenführer besichtigt werden können.
Hier: Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 49 EG) gegeben; ausführliche Begründung im Erkenntnis.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0154 Kommission / FrankreichSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X02Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011