RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0066

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E059 EGV Art59;
11997E049 EG Art49;
61989CJ0154 Kommission / Frankreich;
61989CJ0180 Kommission / Italien;
61989CJ0198 Kommission / Griechenland;
61992CJ0375 Kommission / Spanien;
BefNwV Fremdenführergewerbe 1993;
EURallg;
GewO 1994 §124 Z6;
GewO 1994 §137 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §373d;

Rechtssatz

Wie der EuGH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C- 180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709), und C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727), sowie im Urteil vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92 (Kommission/Königreich Spanien, Slg. 1994, I-923), festgestellt hat, verstößt ein Mitglied gegen seine Verpflichtung aus Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG), wenn er für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, die mit einer Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedsstaat anreisen, den Besitz eines Berufsausweises verlangt, dessen Erteilung eine bestimmte durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisende Qualifikation voraussetzt, wenn diese Dienstleistungen darin bestehen, die betreffenden Touristen an anderen Orten zu führen als in Museen oder an Geschichtsdenkmälern, die nur mit einem spezialisierten berufsmäßigen Fremdenführer besichtigt werden können.

Hier: Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 49 EG) gegeben; ausführliche Begründung im Erkenntnis.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0154 Kommission / Frankreich
EuGH 61989J0180 Kommission / Italien
EuGH 61989J0198 Kommission / Griechenland
EuGH 61992J0375 Kommission / Spanien

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X02

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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