RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 enthält zwei - alternative - Straftatbestände, wobei der Tatbestand des "Errichtens" einer derartigen Betriebsanlage mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen ist (vgl. das hg. E vom 28.4.1992, Zl. 91/04/0332, und die dort zitierte Vorjudikatur). Hier: Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis im Recht, wenn er rügt, es sei kein Zeitraum festgestellt worden, in dem ihm die Begehung der betreffenden Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 anzulasten sei. Es fehlt nämlich entgegen § 44a Z. 1 VStG an einer - insbesondere im Sinne des oben Gesagten (über den Zeitpunkt, mit dem der Tatbestand des "Errichtens" abgeschlossen ist) für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG relevanten - Feststellung der Tatzeit in dem mit dem angefochtenen Bescheid insofern im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch. In diesem Sinne vermag die Angabe des Tages der bei der Überprüfung getroffenen Feststellung die Angabe der Tatzeit nicht zu ersetzen (vgl. das hg. E vom 10.6.1992, Zl. 92/04/0062).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040077.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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