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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob bei einer Schottergewinnung - mit den dabei im Zusammenhang stehenden vorbereitenden Tätigkeiten - noch davon die Rede sein kann, ob dies auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgt, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"), wie dies der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 13299/1992 dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn dies vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" nicht mehr erfasst wäre, sondern vom Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, die Gesetzgebung jedenfalls Bundessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG); allein in dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden (vgl. das E des VfGH vom 10.3.2001, B 1651/99; vgl. auch die dortigen Ausführungen in Ansehung des Art. 102 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X03Im RIS seit
07.11.2002