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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 1994 (1998), 812 f, dargestellte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040115.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011