RS Vfgh 2004/6/11 G32/04 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BG über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (= UniAbgG) §6
UniversitätsG 2002 §25, §95, §100
UniversitätsG 2002 §122 Abs2 Z6, Z9

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der - einen Ausschluss der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung vom Wahlrecht zum Senat bewirkenden - Bestimmungen des UniversitätsG 2002 betreffend die Überleitung bzw organisationsrechtliche Einordnung von Universitätsangehörigen nach dem UOG 1993 und dem KUOG

Rechtssatz

Die Worte ", soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß §6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören," in §122 Abs2 Z6 sowie der §122 Abs2 Z9 UniversitätsG 2002, BGBl I 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof vermag unter dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, dass die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd §6 UniAbgG vom Wahlrecht zum Senat und damit von der Mitwirkung im Senat ausgeschlossen sind.

Vor allem ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass zwar Lehrbeauftragte und Studienassistentinnen/Studienassistenten iSd §30 und §34 UOG 1993 bzw §31 und §34 KUOG auf Grund des §122 Abs2 Z7 und Z8 UniversitätsG 2002 organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß §100 UniversitätsG 2002 gelten und damit zum Senat wahlberechtigt sind, nicht aber Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd §6 UniAbgG.

Auf den Umstand alleine, dass in einem Fall behaupteter Maßen ein "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund" vorliegt und im anderen Fall ein "Rechtsverhältnis besonderer Art" (Ausbildungsverhältnis), kann es dabei nicht ankommen. Auch für Studienassistentinnen/Studienassistenten war im Übrigen gemäß §34 Abs2 UOG 1993 ein privatrechtliches Dienstverhältnis vorgesehen. Weiters bestimmte §30 Abs6 UOG 1993 für Lehrbeauftragte ausdrücklich, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet wird. Schließlich ist der Gesetzgeber in §6 Abs3 UniAbgG und §132 UniversitätsG 2002 bei der Qualifikation des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Bund als ein Ausbildungsverhältnis von einer falsa demonstratio ausgegangen, weil die Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Ausbildungsaspekt hinaus auch die Unterstützung bei der Erfüllung von Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben umfassen.

Zu Folge §6b Abs1 UniAbgG obliegt den Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (in Ausbildung) "die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement)" im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie zudem gemäß §6b Abs3 UniAbgG - ab dem dritten Verwendungsjahr bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und bei Bedarf auf Grund der Studienvorschriften - die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) - anders als Lehrbeauftragte bzw Studienassistentinnen und Studienassistenten - "regelmäßig im Innenverhältnis, nämlich betreffend [das] eigene Vorankommen im Hinblick auf [die] Ausbildung und auf die Heranführung zum Universitätslehrer tätig" würden.

Die Tätigkeit der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) ist auch mit jener der Personengruppe der Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten nicht vergleichbar, zumal letztere an der Universität allein im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten.

(Anlassfall B1601/03 ua, E v 21.06.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfälle B1809/02, B1852/02, ua, alle E v 28.06.04).

Entscheidungstexte

  • G 32/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2004 G 32/04 ua

Schlagworte

Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G32.2004

Dokumentnummer

JFR_09959389_04G00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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