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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0226 E 12. August 1994 RS 2Stammrechtssatz
Ein Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998020220.X03Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015