RS Vwgh 2002/9/5 98/21/0199

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Selbst unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden bis zum 31. August 1997 auf Grund § 1 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 299/1996, ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 FrG 1993 zu berücksichtigen, dass ein solches Aufenthaltsrecht des Fremden auf Grund dieser Verordnung nur ein vorübergehendes war, sodass die aus der Dauer eines solchen Aufenthaltes ableitbare Integration des Fremden und damit der Eingriff in das Privatleben des Fremden in seinem Gewicht deutlich gemindert werden (Hinweis E 2. September 1999, 99/18/0088; E 18. Mai 2001, 2001/18/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210199.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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