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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0210 2001/02/0211Rechtssatz
Hinsichtlich der an Stelle der belBeh erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm. § 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020209.X03Im RIS seit
21.11.2002