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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;Rechtssatz
Der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung muss bei jenem Organ der Straßenaufsicht entstanden sein, das eine Person iSd § 5 Abs. 4a StVO 1960 idF 1998/I/092 zum Arzt zu bringen beabsichtigt bzw. den Verdächtigen mit einem Arzt "in Verbindung" bringt, was ebenso als eine solche "Verbringung" anzusehen ist und zum Zeitpunkt der "Verbringung" weiterhin aufrecht sein (Hinweis E 14. Jänner 1994, 93/02/0152). Dieser Verdacht kann auch durch Mitteilungen dritter Personen (zB durch telefonische Verständigung durch einen der am Unfallort amtshandelnden Gendarmen, die berechtigterweise den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung gewinnen durften) ausgelöst werden, muss sich aber bei eigenem Kontakt mit der zum Zweck der Blutabnahme zum Arzt gebrachten Person zum Zeitpunkt der "Verbringung" aufrecht erhalten lassen können. Die später vom Polizeiarzt festgestellten deutlichen Anzeichen des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung können den von § 5 Abs. 4a legcit bei einem Organ der Straßenaufsicht geforderten Verdacht nicht ersetzen. Diese Feststellung ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vorliegen eines solchen Verdachtes zum Zeitpunkt der "Verbringung" verwertbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020084.X02Im RIS seit
07.11.2002