RS Vwgh 2002/9/5 2001/21/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5;
AVG §38;
AVG §56;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0193 B 18. Dezember 1990 RS 1 (Hier nur erster Satz; die Aussetzung wurde "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konsultationsverfahrens" nach dem Dubliner Übereinkommen iVm § 5 Asyl G 1997 vorgenommen. Der Sache nach kann mit dem "rechtskräftigen Abschluss des Konsultationsverfahrens" nur dessen tatsächliche Beendigung gemeint sein. Diese Beendigung ist jedoch spätestens am 30. März 2001 eingetreten, womit der gegenständliche Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Damit konnte die Fremde aber durch diesen Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde vom 27.April 2001 (beim VwGH eingelangt am 2.Mai 2001) nicht mehr in Rechten verletzt sein.)

Stammrechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210068.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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