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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0024 E 5. September 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0045 E 18. Mai 1995 RS 1(Hier: Im Rubrum der Beschwerde wurde die "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" als belBeh angeführt, doch ist in der Folge in der Beschwerde von einem "Erkenntnis des Berufungssenates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" die Rede. Aus der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht jedoch die belBeh einwandfrei hervor.)Stammrechtssatz
Die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" für die belangte Behörde "Steiermärkische Landesregierung" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (Hinweis E VS 21.3.1986, VwSlg 12088 A/1986) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 107).
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000020023.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012