RS Vwgh 2002/9/5 2000/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2 impl;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0024 E 5. September 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0045 E 18. Mai 1995 RS 1(Hier: Im Rubrum der Beschwerde wurde die "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" als belBeh angeführt, doch ist in der Folge in der Beschwerde von einem "Erkenntnis des Berufungssenates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" die Rede. Aus der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht jedoch die belBeh einwandfrei hervor.)

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" für die belangte Behörde "Steiermärkische Landesregierung" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (Hinweis E VS 21.3.1986, VwSlg 12088 A/1986) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 107).

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020023.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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