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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §80 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Begehung der Tat "um seines Vorteiles willen" stellt ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal (§ 44a Z 1 VStG) der qualifizierten Form der Übertretung des § 80 Abs. 2 Z 2 FrG 1993 dar. Um eine Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, war es daher notwendig, dem Fremden dieses Tatbestandselement ("um seines Vorteiles willen") innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG anzulasten, weil sich die Verfolgungshandlung auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Eine solche, den genannten Anforderungen entsprechende Verfolgungshandlung wurde im Beschwerdefall jedoch nicht vorgenommen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210375.X01Im RIS seit
07.11.2002