RS Vwgh 2002/9/5 2000/02/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0199 B 24. November 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Das die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren betreffende Vorbringen vermag eine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht aufzuzeigen. Denn die Verletzung von Verfahrensrechten kann nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (Hinweis E 14.5.1957, 2578, 2643/55, VwSlg 4350 A/1957).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020063.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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