RS Vfgh 2004/6/12 B772/01 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2004
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §3, §4 und §9 VerrechnungsstellenG mit E v 10.03.04, G140,141/03.

Kostenzuspruch.

In der Beschwerde werden als Kosten "Schriftsatzaufwand" in Höhe von 1.635 € und "Gebühren" in Höhe von 363,36 € verzeichnet. In den zugesprochenen Kosten sind insofern ein Pauschalsatz in Höhe von 1.635 € und Eingabegebühren in Höhe von 363,36 € enthalten. Umsatzsteuer wurde nicht beantragt.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes war schon deshalb nicht zu entsprechen, da dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg 10003/1984).

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung ebenso nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl VfSlg 10228/1984).

Entscheidungstexte

  • B 772/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2004 B 772/01 ua

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B772.2001

Dokumentnummer

JFR_09959388_01B00772_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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