RS Vwgh 2002/9/5 98/02/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §85 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0461 E 24. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020220.X04

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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