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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0181 E 19. Juni 2002 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 6 Abs. 4 Wr VergnügungssteuerG 1987, insbesondere den Begriff "aggressive Handlung" auf deren Verfassungskonformität durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, Folge zu leisten, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der genannte Gesetzesbegriff schon im Hinblick auf die in der Gesetzesstelle genannten Beispielsfälle hinreichend bestimmbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150180.X02Im RIS seit
13.12.2002