RS Vwgh 2002/9/12 2000/15/0180

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0181 E 19. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 6 Abs. 4 Wr VergnügungssteuerG 1987, insbesondere den Begriff "aggressive Handlung" auf deren Verfassungskonformität durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, Folge zu leisten, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der genannte Gesetzesbegriff schon im Hinblick auf die in der Gesetzesstelle genannten Beispielsfälle hinreichend bestimmbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150180.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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